Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben gemäß § 12d Abs.1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Regulierungsbehörde (hier BNetzA) jeweils spätestens zum 30. September in jedem geraden Kalenderjahr einen Umsetzungsbericht zum Netzentwicklungsplan Strom (NEP) vorzulegen. Es ist ein 10-jähriger Betrachtungshorizont anzugeben.